Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind angeordneten Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
Der Anspruch ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher keine Entschädigung mehr beantragt werden.
Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist weiterhin möglich.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag selbst bei der zuständigen Behörde .
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.