Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf führen, wer ein Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit folgenden Voraussetzungen mit Erfolg abgeschlossen hat:
- technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtung
- Regelstudienzeit von mindestens sechs Semester, was mindestens 180 ECTS-Punkten
entspricht
- Studium muss überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
und Technik geprägt sein.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung die Genehmigung von der zuständigen Stelle hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Zeugnisses der ausländischen Hochschule oder Schule mit einem deutschen Abschluss gegeben ist.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder aus einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sind, erfüllen in der Regel die Anforderungen, wenn ihre Ausbildung ein bestimmtes Niveau nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hat und sie in ihrem Herkunftsland als Ingenieurin oder Ingenieur arbeiten dürfen. Wenn der Beruf „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ im Herkunftsland nicht reglementiert ist, dann müssen sie ein Jahr Berufspraxis innerhalb der letzten 10 Jahre nachweisen (in Teilzeit entsprechend länger).
Die Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren setzt voraus, dass die Person ihre berufliche Niederlassung oder Hauptwohnung in Baden-Württemberg hat.
Ausnahmen bestehen bei Antragstellungen aus dem Ausland. Hierbei muss zusätzlich dargelegt und begründet werden, warum in Baden-Württemberg und nicht in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringen (auswärtige Dienstleister) und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie müssen dies der zuständigen Stelle anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.