Sie führen als rechtlicher Betreuer die Betreuung in der Regel ehrenamtlich. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wird die rechtliche Betreuung allerdings berufsmäßig geführt, , haben Sie einen Anspruch auf eine Vergütung.
Vormundschaften werden in der Regel ehrenamtlich oder als Amtsvormundschaften geführt. Nur wenn Sie ausnahmsweise eine Vormundschaft berufsmäßig führen, besteht ein Vergütungsanspruch.
Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Darin sind für Berufsbetreuer und Berufsvormünder unterschiedliche Vergütungssysteme vorgesehen.
Zur Vergütung von Berufsbetreuern:
Die Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C in der Anlage festgelegt sind. Welche Vergütungstabelle anzuwenden ist, richtet sich nach der beruflichen Bildung des Betreuers und wird vom zuständigen Gerichtsvorstand (siehe nachfolgend unter "Zuständige Stelle") auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung festgestellt. Für die Bemessung der Fallpauschalen kommt es weiter auf die Dauer der Betreuung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort und den Vermögensstatus des Betreuten an.
Zur Vergütung von Berufsvormündern:
Die Vergütung der Berufsvormünder wird anhand der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit bemessen. Abhängig davon, inwieweit Sie über eine berufliche Ausbildung verfügen, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar ist, beträgt der Stundensatz 23 EUR, 29,50 EUR oder 39 EUR.