Ab 1. März Fäll- und Schnittverbot

Ab dem 1. März gilt gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz ein landesweites Fäll- und Schnittverbot. Bestimmte Gehölze dürfen dann bis zum 30. September nicht zurückgeschnitten oder entfernt werden. Der Grund: „Bäume und Sträucher sind für viele Wildtiere vor allem im Sommerhalbjahr enorm wichtig und werden zum Beispiel von Vögeln, Eichhörnchen, Baummardern und Igeln als Unterschlupf und Brutstätte genutzt“, sagt Biologin Ursula Bauer von Aktion Tier.

In den Sommermonaten ist auch das sogenannte „Auf-den-Stock-setzen“ verboten, also der Rückschnitt bis etwa 20 Zentimeter über dem Boden.Die Schnitthecke wieder in Form bringen, den Zuwachs zurückschneiden, damit sie vital bleibt, ist dagegen den ganzen Sommer über erlaubt, wenn man sich zuvor vergewissert hat, dass in der Hecke kein Vogelnest mit Eiern oder Jungvögeln versteckt ist.Der Heckenschnitt ist grundsätzlich immer erlaubt, wenn er nötig ist, um die Verkehrssicherheit an öffentlichen Wegen oder den Gewässerunterhalt sicherzustellen. Das unerlaubte Schneiden von Hecken wird bestraft. Der Radikalschnitt einer Hecke in den Monaten März bis September ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro geahndet wird. Dabei schützt auch Unwissenheit vor Strafe nicht.