Amtliche Mitteilung: Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer beachten
Nachdem der Winter sich mit ersten Schneefällen und Glatteis angekündigt hat, möchte die Stadt Furtwangen im Schwarzwald auf folgendes hinweisen:
Nach § 1 (1) der Streupflichtsatzung der Stadt Furtwangen vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 14.11.2006, sind die Straßenanlieger grundsätzlich verpflichtet innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.In 30km/h Zonen entfällt die Pflicht zur Gehwegräumung. Hier sind die Straßenanlieger dagegen verpflichtet, bei Schnee- und Eisglätte eine ein Meter breite Fläche entlang des Fahrbahnrandes zu bestreuen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Friedrichstraße, Ilbenstraße, Kussenhofstraße und Rabenstraße. Das heißt, in diesen vier Straßen müssen die Gehwege vom Schnee geräumt und gestreut werden, obwohl diese ebenfalls innerhalb einer 30 km/h Zone liegen. Die Räum- und Streupflicht betrifft nach § 3 in erster Linie die Grundstückseigentümer. Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Mieter besteht für den Vermieter eine Überwachungspflicht, das heißt der Vermieter muss die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Mieter kontrollieren (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20. Juni 2020 – 1 O 60/00).Gehwege im Sinne der Streupflicht-Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Sie sind in der Regel auf mindestens einen Meter Breite zu räumen. Falls auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, besteht die Räum- und Streupflicht für eine Fläche von einem Meter Breite entlang des Fahrbahnrandes. Das Gleiche gilt für die verkehrsberuhigten Bereiche. Nach § 7 müssen Gehwege bzw. Fahrbahnränder werktags bis 06:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 07:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Eine Zuführung in den Bereich des Nachbargrundstücks ist nicht zulässig. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann. Gemäß § 8 (2) der Streupflichtsatzung stellt die Nichtbefolgung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden kann. Außerdem können die Grundstückseigentümer für gesundheitliche Schäden, die Personen unter Umständen bei einem Sturz erleiden, haftbar gemacht werden. Das Gleiche trifft zu, wenn Personen wegen eines nicht geräumten oder gestreuten Gehweges, welcher der Räum- und Streupflicht unterliegt, auf die Straße ausweichen müssen und dabei zu Schaden kommen. Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung.