Allgemeinverfügung der Stadt Furtwangen im Schwarzwald zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2025

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) erlässt die Stadt Furtwangen im Schwarzwald folgende Allgemeinverfügung:

1. An den nachfolgend aufgeführten Sonntagen dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

a) Sonntag, 18. Mai 2025 in Verbindung mit dem „Naturparkmarkt“ auf dem Marktplatz und in der Wilhelmstraße von 11:00 – 16:00 Uhr.
b) Sonntag, 19. Oktober 2025 in Verbindung mit dem „Furtwanger KUNSCHTstückle“ auf dem Marktplatz und in der Wilhelmstraße von 12:00 – 17:00 Uhr.
 
2. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) zu beachten.
 
3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gemacht. (Hinweis: Veröffentlichung im Bregtalkurier vom 01.02.2025)
 
RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Furtwangen im Schwarzwald, Marktplatz 4, 78120 Furtwangen, Widerspruch erhoben werden.Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hoptbühl 2, 78045 Villingen-Schwenningen, eingelegt wird. 
Furtwangen, 18.01.2025 gez. Josef HerderBürgermeister