Lebenslagen
Hier finden Sie die Lebenslagen von A-Z diese Informationen kommen von Service-BW und bieten auch Informationen an, die nicht von der Stadtverwaltung Furtwangen angeboten werden.
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Je länger Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, desto schlechter wird sich Ihre finanzielle Situation entwickeln, da Mahngebühren und laufende Zinsen den Schuldenberg wachsen lassen.
Eine Schuldenregulierung kann dadurch immer schwieriger und langfristiger werden.
Können Sie mit den Gläubigern keine Einigung erlangen oder ist aufgrund Ihrer Einnahmensituation eine Rückzahlung nicht mehr realistisch, ist eine Entschuldung zu überdenken.
Insolvenzverfahren - Entschuldung für Privatpersonen
Wenn Ihnen als Privatperson die Zahlungsunfähigkeit droht oder Sie schon zahlungsunfähig sind, können Sie eine Entschuldung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung anstreben.
Ziel des Verfahrens ist es, die Geldgebenden (Gläubiger) bestmöglich zu befriedigen und Ihnen einen Neuanfang ohne Schulden zu ermöglichen, vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Verpflichtungen.
Am Ende des Verfahrens ist eine Befreiung von den noch verbliebenen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung) möglich.
Das Verfahren gliedert sich in folgende Stufen:
Unternehmensinsolvenz
Wenn Ihrem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht oder Ihr Unternehmen schon zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet ist, können Sie ein Unternehmensinsolvenzverfahren durchführen.
In bestimmten Fällen sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Dies gilt vor allem, wenn Sie Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind.
Das Unternehmensinsolvenzverfahren gliedert sich in folgende Stufen:
Wenn Unternehmensinhaber und Schuldner beziehungsweise Unternehmensinhaberin und Schuldnerin identisch sind (zum Beispiel selbstständiger Einzelkaufmann) ist es ähnlich wie bei einer Privatperson möglich, dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren nachzuschalten.
30.05.2024 Justizministerium Baden-Württemberg